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Rechtssichere Zustellung mit Fotobeweis

bei Kündigung, Abmahnungen und Fristen aller Art durch unsere Boten.

Kündigungen und Abmahnungen zählen zu den häufigsten Streitpunkten im Arbeitsrecht. Knackpunkt ist hier oftmals die fristgerechte, ordnungsgemäße und nachweisbare Zustellung. Schon kleine formelle Fehler können zur Ungültigkeit einer Kündigung führen und Ihnen hohe unnötige Kosten verursachen.

  • Versenden Sie mit uns, rechtssicher
  • Unsere Erfahrung = Ihre Vorteile
  • Höchste Fach- und Methodenkompetenz auf dem Gebiet der rechtssicheren Zustellung
  • Persönliche Zustellung ausschließlich gegen Empfangsbekenntnis
  • Alternative Zustellung durch Hinterlegung in den Machtbereich(z.B. Briefkasten) des Empfängers mit Fotobeweis(auch gültig im Krankheits- oder Urlaubsfall)
  • Lückenlose und gerichtsverwertbare Beweiskette durch Protokollierung von der Abholung bis zur Zustellung
  • Rechtssicherheit durch Nachweisbarkeit des Briefinhalts
  • Datenschutzkonforme Zustellung und Handhabung gemäß Art. 13 DS-GVO und BDSG
  • Der Zustellungsbote steht dem Gericht jederzeit als unparteiischer, externer und somit als glaubwürdiger Zeuge zur Verfügung
  • Bis dato 100% Erfolgsquote in der Zustellung von Kündigungen

Kündigung Zustellung im Arbeitsrecht, Zivilrecht und im Mietrecht.

Sowohl im Zivilrecht, im Arbeitsrecht wie auch im Mietrecht handelt es sich bei einer Kündigung um eine Willenserklärung unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird die Willenserklärung, also die Ent- scheidung, ein Vertragsverhältnis zu kündigen, in Abwesenheit des anderen Vertragspartners getroffen, dann ist der Zugang der Willenserklärung / Kündigung beim anderen Vertragspartner (Empfänger) der entscheidene Punkt.

Entgegen der allgemeinen Meinung, ist bei einer rechtssicheren Zustellung per externen Boten eben nicht die persönliche Zustellung das Mittel der ersten Wahl. Vielmehr ist die Zustellung per Einwurf die favorisierte Form der rechtssicheren Botenzustellung. Bei einer rechtssicheren Zustellung per externen Boten durch Briefkasteneinwurf spricht man von einer s.g. Ersatzzustellung (vgl. §§ 178, 180 ZPO). Führende Anwaltskanzleien im Arbeitsrecht empfehlen diese Methode. Dabei ist es für die Rechtssicher- heit völlig irrelevant, ob der Kündigungsempfänger anwesend oder abwesend ist oder sich z. B. gerade im Urlaub befindet.

Durch den Einwurf gelangt die Kündigungserklärung in den ?Machtbereich des Empfängers? (Briefkas - ten) und ist damit diesem rechtssicher und fristwahrend zugegangen.

Der gesamte Kündigungs- und Zustellungsprozess wird durch uns protokolliert und auch bildlich unter- mauert. Sodann entsteht eine lückenlose und gerichtsverwertbare Beweiskette von der Abholung bis zur Zustellung. Zusätzlich stehen die Zustellungsboten jederzeit als Zeugen zur Verfügung.

Der Zustellungsprozess ist von höchster juristischer Relevanz. Würde die Beweiskette z. B. durch einen Fehler bei der Zustellung oder einen Formfehler im Kündigungsschreiben kippen, gilt der Zugang der Kündigung beim Kündigungsempfänger als nicht erfolgt, mit weitreichenden Folgen. Dann gilt der Arbeitsvertrag als nicht gekündigt. Die Zahlungsverpflichtungen (des Arbeitgebers) bestehen also weiter fort. Wird die Nichtwirksamkeit der Kündigung z.B. erst bei einer Kündigungsschutzklage Monate später durch ein Arbeitsgericht festgestellt, können sich die Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers zu einem beträchtlichen Schaden summieren.

Weitere Hinweise:

Für die Kündigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses hat der Gesetzgeber im § 623 BGB die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Nach §126 BGB ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn die Kündigungserklärung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Die Platzierung eines Namenskürzels ist somit nicht ausreichend.

Wird das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, tritt der Zugang in dem Zeitpunkt ein, in dem üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der ortsüblichen Postzustellzeiten. Die deutsche Recht - sprechung verlangt von Privatpersonen, dass sie ihren Briefkasten einmal werktäglich zu einer normalen Zeit leeren. Wird die Kündigung also mittwochs um 22:30 Uhr in dem Briefkasten geworfen, ist diese dennoch erst am Donnerstag zugegangen. Leert der Arbeitnehmer jedoch erst samstags seinen Briefkasten und nimmt auch erst dann tatsächlich Kenntnis von der Kündigung, ist diese gleichwohl bereits am Donnerstag zugegangen, so dass sich die Kündigungsfrist hiernach richtet.

Ist der Arbeitnehmer unbekannt verzogen, kann der Arbeitgeber die Kündigung auch öffentlich über das Amtsgericht zustellen. Die Kündigung gilt dann 2 Wochen nach Aushang des Kündigungsschreibens als zugestellt. Aus diesem Grund sollte nach Möglichkeit keine Kündigung ?auf den letzten Drücker? verschickt werden, sondern mit ausreichend Vorlaufzeit, um eine fehlgeschlagene Kündigungszu- stellung noch innerhalb einer Frist nachholen zu können.